Betreuungspraxis Lenz
Berufsbetreuung 

  Wie kann eine Betreuung eingerichtet werden

Betreuungen werden vom zuständigen Amtsgericht, letztlich per Betreuungsbeschluss, eingesetzt. Nicht in jedem Fall kann eine Betreuung eingerichtet werden. Ob und in welchem Umfang eine Betreuung in Frage kommt unterliegt einem genauem Überprüfungsverfahren. Falls Sie für sich selbst oder einen anderen Menschen eine Betreuung anregen möchten, wenden Sie sich an die Betreuungsbehörde Ihres Kreises/Ihrer Stadt oder das zuständige/nächstgelegene Amtsgericht. Die Kontaktdaten der Betreuungsbehörden für den Kreis Minden-Lübbecke und die Stadt Minden finden Sie unter der Homepage des Kreises (www.minden-luebbecke.de).

 

Die Leistungen im Überblick

Seit dem 01.01.2023 gilt das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Insbesondere legt die neue Gesetzgebung einen noch wesentlicheren Schwerpunkt auf die Wünsche und Ziele des Betreuten. Damit einher erging eine umfassende Reformation des bisherigen Betreuungsrechtes.

Berufsbetreuer beraten, unterstützen und vertreten volljährige Menschen, die im Zusammenhang festgestellter Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihrer körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit an der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gehindert sind und deshalb ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen können (BdB e.V.). Die gesetzlichen Voraussetzungen regelt dazu der § 1815 BGB - Umfang der Betreuung.

Die Befugnis des Rechtlichen Betreuers zur rechtlichen Unterstützung und Vertretung reicht nur so weit, wie dies in den Aufgabenkreisen bestimmt wird und den Wünschen des Betreuten auch entsprechen (vgl. § 1821 BGB - Pflichten des Betreuers).

Die im Folgenden genannten Aufgabenkreise stellen in der Praxis etablierte Formulierungen dar. Zusätzlich gibt es – soweit notwendig – weitere, durch das Betreuungsgericht ergänzende, Ausdifferenzierungen der Aufgabenkreise.
Es wird in 2 wesentliche Bereiche zergliedert.

1. Personensorge 

Gesundheitssorge; Heilbehandlung
Organisation der persönlichen Versorgung
Wohnungsangelegenheiten, Heimvertrag
Ausübung des Hausrechts
Regelung von Arbeit und Beschäftigung
Aufenthaltsbestimmung
Anordnung Freiheitsentziehender Maßnahmen
Umgangsbestimmung
Organisation der Beaufsichtigung

2. Regelung aller finanziellen Angelegenheiten, Vermögenssorge

Regelung von Einkommensansprüchen
Regelung von Sozialversicherungs-, Sozialleistungsangelegenheiten
Regelung von Verwaltungsverfahren
Regelung von Verwaltung von Immobilien, Gewerbe, Geldanlagen
Verwaltung und Bereitstellung von Mitteln, zur Sicherung des persönlichen Bedarfs, der Unterkunft und der persönlichen Versorgung
Steuerangelegenheiten
Bankangelegenheiten
Abwehr von unberechtigten Ansprüchen
Mietangelegenheiten
Schuldenregulierung


Der Berufsbetreuer ist als gerichtlich bestellter - rechtlicher Betreuer (vgl. § 1821 ff BGB) tätig. Der Betreuer besorgt somit die rechtlichen Aufgaben und kann den Betreuten im Bedarfsfall gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 


Wichtig im Unterschied zu Alltagshilfen (z.B. der Ambulante Fachdienst, der Ambulante Pflegedienst, Haushaltshilfen, etc.) ist, dass der gesetzliche Betreuer eine rechtliche Unterstützung darstellt. Mögliche alltägliche Unterstützung und Hilfen (im Haushalt, der Pflege, der Freizeit, Bewältigung von Alltagsproblemen, Einkäufe, etc.) werden durch den Betreuer nicht geleistet. Jedoch kann der Betreuer Sie dabei unterstützen die Kostenübernahme entsprechender Hilfen bei den zuständigen Leistungsträgern (Krankenkassen, Sozialamt, etc.) zu beantragen und bei der Organisation/Koordination zu unterstützen.



 
 
 
 
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